Hartz IV: JobCenter muss Kostensenkungen für die Unterkunft im Einzelfall prüfen!
Die Klagen bei Sozialgerichten haben sich nach der Einführung von Hartz IV mehr als verdoppelt. Sie stiegen von 2005 von 41.000 auf rund 103.000 im Jahr 2008. Dabei war laut Angaben der Bundesregierung jede dritte Klage erfolgreich.
Das trifft auch bei Verfahren zur Finanzierung der Kosten für die Unterkunft und Heizung zu. Hier hat der Gesetzgeber geregelt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit wird in der Ausführungsvorschrift Wohnen für das Land Berlin auf den örtlichen Mietspiegel abgestellt.
So auch im Falle der Familie von Lutz Hinze. Zur Familie gehören seine Frau Sabine und drei Kinder. Die Familie erhält seit 2005 Leistungen nach Hartz IV. Die monatlichen Mietkosten betragen 1.195,00 Euro. Am 30.06.2006 wies das JobCenter daraufhin, dass die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang von 705,00 Euro überschreiten würden.
Die Familie wurde deshalb aufgefordert, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Art die Kosten für die Unterkunft zu senken. Da die Familie keine angemessene Wohnung fand, reduzierte das JobCenter im Dezember 2007 die Übernahme der Kosten für die Unterkunft auf 705 Euro.
Die Familie widersprach der Entscheidung und fügte eine Liste von 16 Wohnungsbau – und Immobiliengesellschaften an, bei denen die Familie Hinze vergeblich nach finanzierbarem Wohnraum gefragt hatte. Trotz erheblicher Bemühungen sei es nicht möglich gewesen eine solche Wohnung zu finden. Das JobCenter lehnte den Widerspruch ab. Es verwies auf eine Internetrecherche. Hier seien einige angemessene Wohnungen in Berlin eingestellt gewesen.
Familie Hinze klagte beim Sozialgericht gegen das JobCenter. Sie beantragte das JobCenter zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom Dezember 2007 die volle Höhe der Warmmiete zu zahlen. Das JobCenter beantragte die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht gibt der Klage der Familie Hinze statt. Es stellt fest, dass die Familie sich hinreichend um eine Kostensenkung bemüht hat. Und, es muss auch eine konkrete Möglichkeit bestehen, eine angemessene Wohnung im Vergleichsgebiet anzumieten. Das Gericht kritisierte zugleich das JobCenter, weil es der Familie keinen Vermieter benannte, bei dem sie sich angemessen um Wohnraum bemühen konnte.
Hat der Hilfebedürftige aufgrund eigener Suchbemühungen dokumentiert, dass es im Vergleichsgebiet keine angemessene Wohnung anzumieten gibt, ist der Grundsicherungsträger verpflichtet, selbst aktiv zu werden und ein konkretes Wohnungsangebot zu unterbreiten.
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