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Startseite Sozialpolitik Hartz IV: Behörden dürfen Schüler-Bafög auf Hartz IV anrechnen

Hartz IV: Behörden dürfen Schüler-Bafög auf Hartz IV anrechnen

Eine Reihe von Schülern und Auszubildende haben in ihrer Lehr- und Ausbildungszeit Anspruch auf das so genannte Schüler BAföG erworben. Mit dieser finanzieller Unterstützung sollen die Schüler und Azubis befähigt werden die entstehenden Kosten für deren Ausbildung und der Sicherung des Lebensunterhaltes selbst zu tragen.

 

Für Schüler und Azubis die in Familien leben, die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) beziehen gilt dieser Grundsatz nur bedingt. Die Regierungskoalition von SPD und CDU haben für diese Jugendlichen festgelegt, dass ein nicht unerheblicher Anteil ihrer Bezüge über das Schüler BAföG für mögliche Leistungen nach den Vorgaben für Hartz IV angerechnet wird. Das gilt insbesondere für die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung.

Das Bundessozialgericht behandelte im April 2009 in einem Prozess den Fall eines Azubis, der mit Geschwistern, Mutter und dem Partner der Mutter in einem Haushalt lebt. Der Schüler bekam bisher Schüler BAföG und Kindergeld. Der Haushalt lebt von der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV). Obwohl das Bundessozialgericht wie bisher davon ausgeht, dass zweckgebundene Leistungen nicht vom Amt auf Hartz IV angerechnet werden, entschieden sie zugleich, dass im behandelten Fall ein fünftel der BAföG Bezüge auf Hartz IV angerechnet wird.

Allerdings ist dabei der Mietanteil im BAföG mit zu berücksichtigen. In unserem Bezirk besuchte der 1987 geborene Markus M. eine Berufsfachschule. Im August 2007 wechselt er in eine Fachoberschulklasse. Er lebt zusammen mit seiner Mutter und einem 1996 geborenen Bruder in einer Wohnung. Neben Kindergeld erhielt der Schüler 304,00 Euro BAföG. Im Bewilligungsbescheid des JobCenters wurde der Mietanteil von Markus M. auf 160,88 Euro angesetzt. Dabei berücksichtigte das JobCenter sowohl das BAföG, als auch das gezahlte Kindergeld.

Dagegen legte er frist- und formgerecht Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde abgewiesen und Markus M. klagte beim Sozialgericht Berlin gegen die Entscheidungen des JobCenters. Er begründet die Klage damit, dass im elternunabhängigen BAföG lediglich ein Mietanteil von 44 Euro enthalten ist. Damit ergeben sich für Markus M. ungedeckte Mietkosten in Höhe von 108,88 Euro. Höchst streitig war dabei ob das im BAföG anrechnungsfreie Kindergeld anzurechnen ist. Die Kammer des Gerichtes bediente sich der Interpretationshilfe des § 2 Abs. 2 SGB II. Hier wird ausgeführt, dass soziale Rechte möglichst weitgehend zu verwirklichen sind.

Die Kammer entschied, dass Markus M. vom JobCenter einen Anspruch auf 108,88 Euro Mietzuschuss vom Amt hat. Sie begründet dieses mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes und kommt zum Schluss, dass die Nichtanrechnung von Kindergeld im SGB III und BAföG auch für den Ergänzungsanspruch zum Mietzuschuss gilt.