Hartz IV -Paare, die weniger als ein Jahr zusammenleben sind noch keine Bedarfsgemeinschaft!
Gert Treue arbeitete bis zum August 2007 als Fleischergeselle in einer Fleischerei in Berlin. Als sein Meister das Geschäft aufgab, begann für den 54 jährigen ledigen Facharbeiter der Gang in die Arbeitslosigkeit. Trotz eines Nebenjobs als Hauswart in Mahlsdorf musste er zusätzlich Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Miete beantragen. Diese wurden ihm im Januar 2008 auch vom zuständigen JobCenter gewährt. Durch seine Tätigkeit als Hauswart war er zwar in der Berufstätigkeit, konnte aber leider seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten.
In seinem Haus kam regelmäßig die Hausverwalterin Marina Schönfeld. Sie lernten sich dabei näher kennen und lieben. Beide zogen recht schnell zusammen. Sie erklärten dem JobCenter die neue Situation. Marina Schönfeld trat nun für die Hälfte der Miete auf. Das JobCenter kam jedoch zu dem Schluss, dass mit dem Zuzug von Marina S. eine neue Bedarfsgemeinschaft entsteht. Das gesamte Einkommen von Marina S. wurde jetzt eingerechnet und die Zahlung von Hartz IV eingestellt. Da das Poaar weder verlobt noch verheiratet war, legte es Widerspruch gegen die Entscheidung des JobCenters ein. Es begründete den Widerspruch damit, dass sie erst kurze Zeit zusammenleben und noch gar nicht wissen um ihre Beziehung längerfristig eine Zukunft hat. Zugleich beantragten sie eine einstweilige Anordnung vor dem Sozialgericht. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass durch das gemeinsame Wohnen auch die Verpflichtung entsteht für einander einzutreten.. Dagegen wurde von Marina S. beim Landessozialgericht Beschwerde eingelegt. Das Landessozialgericht Berlin beurteilte die Situation der Antragstellerin. Menschen können nach unserem Recht jederzeit ohne Verpflichtungen für einander, zusammenziehen und sich auch wieder trennen. Es kam im vorliegenden Fall zum Schluss, dass eine dauerhafte Bindung beider Bewohner noch gar nicht feststeht. Und es beschloss, den Rechtssatz, Paare, die seit weniger als einem Jahr zusammenleben, sind in der Regel keine eheähnliche Gemeinschaft. Und, deshalb auch keine Bedarfsgemeinschaft. Jeder muss seinen Mietanteil erbringen, aber bei der Bedürftigkeitsprüfung darf das Einkommen beider Partner nicht zusammengerechnet werden. (AZ: L5 B 1362/05 AS)
Klaus-Jürgen Dahler
Sozialarbeiter/ Fraktionsvorsitzender der Linken in der BVV
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