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Startseite Marzahn-Hellersdorf Zur Übertragung kommunaler Freizeitstätten in freie Trägerschaft

Zur Übertragung kommunaler Freizeitstätten in freie Trägerschaft

Die vom Bezirksamt angestrebte Übertragung 11 kommunaler Jugendfreizeitstätten in freie Trägerschaft ist auch unter dem Aspekt eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2009 (BVerwG 5 C 25.08.) zu betrachten.

Ich unterstütze zudem die Position unserer jugendpolitischen Sprecher_innen, mindestens drei Jugendfreizeitstätten in kommunaler Trägerschaft zu belassen.

Bei der Interessenbekundung zur Übertragung kommunaler Jugendfreizeitstätten in freie Trägerschaft sind zur Vermeidung der Absenkung von fachlichen und ausstattungsbezogenen Standards "Mindeststandards zur personellen und sächlichen Ausstattung von Jugendfreizeitstätten" zu vereinbaren.

Dabei sind aus meiner Sicht die tariflich vereinbarten Personalkosten Grundlage für den Zuschlag bei einer Übertragung.

Die Übertragung von Jugendfreizeitstätten stellt grundsätzlich einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB dar.

"Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnorm oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. ..."

Soweit zur Übernahme von Mitarbeiter_innen des öffentlichen Dienstes in freie Trägerschaft. Danach verbleiben nur solche Beschäftigte beim Land Berlin, die dem Betriebsübergang widersprechen.

Den Mitarbeiter_innen die Widerspruch führen, sind Stellen in der bezirklichen Verwaltung anzubieten.

Bei den genannten Regelungen wird jedoch nichts zu den Mitarbeiter_innen ausgeführt, die vom Träger der freien Jugendhilfe selbst beschäftigt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für diesen Fall ausgeführt, dass "Voraussetzung einer Förderung der Maßnahmen eines Trägers der freien Jugendhilfe nach dem SGB VIII ist, dass der Maßnahmenträger eine angemessene Eigenleistung erbringt."

Dabei unterstützt dass Bundesverwaltungsgericht das Gebot der Gleichbehandlung der Aufwendungen der Träger der freien Jugendhilfe mit den Aufwendungen der öffentlichen Jugendhilfe.

Der Träger der freien Jugendhilfe ist durch die Förderung aus dem Bezirkshaushalt in die Lage zu versetzen, die Maßnahme mit demselben Ausstattungsniveau, der gleichen Eingruppierung und Entlohnung der Mitarbeiter_innen und mit derselben Sachausstattung durchführen zu können, wie der Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Trotz des Bundesverwaltungsgerichtsurteils, wo ein Träger der freien Jugendhilfe aus Dresden einen höheren Personalkostenzuschuss wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes begehrte, ist es bei den Trägern gängige Praxis, eine Entlohnung per Haustarif oder eine am Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes orientierte Entlohnung vorzunehmen.

Somit werden durch die Übertragung kommunaler Freizeiteinrichtungen in freier Trägerschaft Arbeitsplätze unter Tarifentlohnung gefördert.

Seit November 2009 werden in der Kosten- und Leistungsrechnung die Kosten für Aufsichts- und Kontrollfunktionen des Jugendamtes direkt auf die Produkte 78387 und 78401 und nicht mehr als Gemeinkostenträger des Jugendamtes gebucht. Hierdurch soll die Vergleichbarkeit der Produktkosten zwischen kommunalen und freien Trägern hergestellt werden.

Können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nicht alle Maßnahmen die erforderlich sind finanziert werden, so sind durch die Träger mit ihrem "Eigenanteil" Förderkonzeptionen im Rahmen der Interessenbekundung einzureichen.

Wir sollten bei unseren Beschlussfassungen zur Übertragung kommunaler Freizeitstätten in freie Trägerschaft das Gebot der Gleichbehandlung und tariflichen Entlohnung aller Mitarbeiter_innen mit aufnehmen.